Im Übrigen sieht § 3 Abs. 1 letzter Satz PhV auf Antrag die Möglichkeit einer höheren einzelbetrieblichen Bedarfsdeckung von 100 % vor, falls der landwirtschaftliche Betrieb keine Grundstücke umfasst, die sich beim Phosphor in der Versorgungsklasse D oder E befinden. Dem sinngemässen Einwand der Antragsteller, die Grossvieheinheit (GVE)-Beschränkung nach § 3dbis PhV sei mit Blick auf den zu erreichenden Zweck nicht nötig, da die Beschränkung des Phosphoreintrags in die Seen auch ohne Beschränkung der GVE, nämlich durch entsprechend mehr Güllewegfuhr, erreicht werden könnte, ist schliesslich entgegenzuhalten, dass es sachgerecht erscheint, an die Reduktion des Phosphoreinsatzes die