Es ist kein praktikables bzw. nicht mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbundenes milderes Mittel ersichtlich (vgl. dazu auch E. 6.2.3.2 vierter Abschnitt und E. 6.2.4.2 dritter Ab-schnitt hiernach). Im Übrigen sieht § 3 Abs. 1 letzter Satz PhV auf Antrag die Möglichkeit einer höheren einzelbetrieblichen Bedarfsdeckung von 100 % vor, falls der landwirtschaftliche Betrieb keine Grundstücke umfasst, die sich beim Phosphor in der Versorgungsklasse D oder E befinden.