Die Antragsteller bringen weiter vor, die Erforderlichkeit der angefochtenen Massnahmen sei nicht gegeben. Mit der bisherigen PhV in Zusammenhang mit der Möglichkeit des Abschlusses von freiwilligen Seeverträgen hätte ein milderes und zugleich erfolgsversprechendes Mittel vorgelegen. Dem ist nicht zuzustimmen. Wie bereits ausgeführt, haben die bisherigen Massnahmen nicht ausgereicht, um zu bewirken, dass die drei Mittellandseen die bundesrechtlich vorgeschriebenen Anforderungen an die Wasserqualität (konstant) erfüllen (vgl. dazu und zum Folgenden E. 5.2.7.3 f. hiervor).