Eine Anordnung ist unverhältnismässig, wenn deren negativen Wirkungen im konkreten Fall schwerer ins Gewicht fallen als das öffentliche Interesse daran, dass die Anordnung getroffen wird. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass auch grundrechtliche Interessen Dritter gegen einen Eingriff sprechen können oder dass widerstreitende öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen sind (zum Ganzen: Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 320-323).