AfU, vom 3.3.2020, S 3, https://sempachersee.ch/wp-content/uploads/2020/12/Jahresbericht-2019-JB-19-Kanton.pdf, besucht am 8.7.2021). Das gewichtige öffentliche Interesse an den mit den angefochtenen Bestimmungen einhergehenden öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen ist somit zu bejahen. Weiter müssen Einschränkungen von Grundrechten gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Die Eignung, die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung.