Die Antragsteller bestreiten diese Zahl nicht substantiiert. Somit ist darauf zu schliessen, dass die neuen Vorschriften in § 3 Abs. 1 und § 3dbis PhV in der Regel nicht dazu führen, dass die bisherige oder künftig mögliche bestimmungsgemässe Nutzung der Grundstücke stark erschwert wird, und damit im Regelfall nicht von schweren Eingriffen in die Eigentumsgarantie auszugehen ist, weshalb das Erfordernis der hinreichenden gesetzlichen Grundlage mit der Verordnung erfüllt ist. Daran ändert nichts, dass die PhV bei einzelnen Bewirtschaftern dennoch zu einem schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte führen kann (vgl. E. 5.2.6.3 dritter Abschnitt hiervor).