Die Behauptung der Antragsteller, mit dem durch die Senkung der Phosphorbedarfsdeckung verursachten Ertragsausfall und den Folgekosten würden mit Sicherheit mehr als 30 % des Einkommens der Landwirte verloren gehen, ist nicht nachvollziehbar und im Übrigen auch nicht ansatzweise belegt. Auch in Zusammenhang mit der Beschränkung des Tierbestands nach § 3dbis PhV machen die Antragsteller eine finanzielle Einbusse geltend. Die Antragsgegner bringen vor, ihren Berechnungen zu Folge sei davon auszugehen, dass bei intensiven Tierhalterbetrieben die durch die PhV verursachte Ertragseinbusse bei der Tierhaltung maximal 5 % betrage. Die Antragsteller bestreiten diese Zahl nicht substantiiert.