Zwar sieht die Verordnung für die Bedarfsdeckung zwischen 100 und 90 % keine Entschädigung vor, es ist im Normalfall jedoch nicht davon auszugehen, dass die Landwirte dadurch mit unverhältnismässig hohen Kosten und deutlichen Einnahmeneinbussen konfrontiert werden. Es ist sodann entgegen der Darstellung der Antragsteller auch kein Grund ersichtlich, weshalb voraussichtlich ein Vielfaches der in § 3c Abs. 1 PhV vorgesehenen Beiträge nicht ausbezahlt werden sollte bzw. die verfügbaren Mittel voraussichtlich nicht einmal minimal dafür ausreichen sollten, um den zwingend zu senkenden Phosphoreinsatz ausgleichen zu können.