entgegenzuhalten, dass ein Teil der Leistung der Landwirte mit den Beiträgen gemäss § 3c Abs. 1 PhV entschädigt wird. Auch wenn ein Teil der durch die Änderung der PhV entstehenden Kosten von den Landwirten selbst zu tragen ist, so hat dies nicht zur Folge, dass dadurch die bisherige bestimmungsgemässe Nutzung der Grundstücke bei normalen Verhältnissen stark erschwert wäre. Die Bedarfsdeckung zwischen 60 bis 90 % wird gemäss § 3c Abs. 1 PhV pro Jahr mit Fr. 16.-- bis Fr. 25.-- pro kg P2O5 entschädigt.