Nach Art. 26 Abs. 1 BV ist das Eigentum gewährleistet. Als Bestandesgarantie schützt die Eigentumsgarantie die konkreten, individuellen Eigentumsrechte vor staatlichen Eingriffen. Die Voraussetzungen für einen zulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie ergeben sich aus Art. 36 BV: Der Eingriff bedarf einer gesetzlichen Grundlage und muss im öffentlichen Interesse sowie verhältnismässig sein. Wenn Einschränkungen des Eigentums zulässig sind, kommt die Eigentumsgarantie als Wertgarantie zum Zug: Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten (Art. 26 Abs. 2 BV).