3a GSchG auszumachen. Wie bereits dargelegt, kann sodann vorliegend offen bleiben, ob Anhang 1 Ziff. 2.1.5 DZV als gesetzliche Grundlage für den neuen § 3 Abs. 1 PhV herangezogen werden kann, da sich die gesetzliche Grundlage bereits aus anderen Bestimmungen ergibt (vgl. E. 5.1.3 hiervor). Jedoch erscheint eindeutig, dass daraus kein Verbot für die Kantone abgeleitet werden kann, gegebenenfalls die 100 %-Marke bei der Phosphorbedarfsdeckung zu unterschreiten. Eine Verletzung von Anhang 1 Ziff. 2.1.5 DZV ist daher ebenfalls nicht auszumachen. 6.2 Es bleibt im Folgenden, die Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Bestimmungen zu prüfen.