Die Antragsteller rügen insbesondere, die angefochtenen geänderten oder neuen Bestimmungen der PhV würden gegen die einschlägigen Bestimmungen des GSchG und der GSchV sowie die DZV verstossen und die Eigentumsgarantie, die Wirtschaftsfreiheit, das Gleichbehandlungsgebot sowie das Willkürverbot nach BV verletzen. 6.1 Inwiefern die angefochtenen Bestimmungen der revidierten PhV gegen das GSchG, die GSchV oder die DZV verstossen sollten, ist nicht ersichtlich.