Im Weiteren ist zu prüfen, ob die angefochtenen Bestimmungen auch sonst mit dem höherrangigen Gesetzes- und Verfassungsrecht im Einklang stehen oder sie sich – wie von den Antragstellern vorgebracht – als gesetzes- und verfassungswidrig erweisen. Die Antragsteller rügen insbesondere, die angefochtenen geänderten oder neuen Bestimmungen der PhV würden gegen die einschlägigen Bestimmungen des GSchG und der GSchV sowie die DZV verstossen und die Eigentumsgarantie, die Wirtschaftsfreiheit, das Gleichbehandlungsgebot sowie das Willkürverbot nach BV verletzen.