Phosphorgehalts und die daraus resultierende Veränderung der Lichtbedingungen und der Nährstoffverhältnisse im See nur ein Teil der zugrundeliegenden Faktoren gewesen seien. Da somit erstellt ist, dass die bisherigen Massnahmen zum Schutz der drei Seen nicht ausreichten, sind die Voraussetzungen von § 27 Abs. 1 EGGSchG für die Anordnung zusätzlicher Massnahmen durch den Regierungsrat als erfüllt zu erachten. 5.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses steht somit fest, dass sich die PhV und die darin enthaltenen Bestimmungen auf Verfassung und Gesetz stützen und somit auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen.