a VRG). Dem Kantonsgericht ist es daher verwehrt, im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle zu prüfen, ob der kantonale Gesetzgeber mit der Delegation in § 27 EGGSchG die verfassungsmässigen Schranken eingehalten hat. Dies könnte (ebenfalls) nur im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle geprüft werden. Gestützt auf § 27 Abs. 1 EGGSchG war der Regierungsrat – unter Vorbehalt der Erfüllung der in der Bestimmung enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen für die Gesetzgebungskompetenz (vgl. dazu E. 5.2.7 ff. nachfolgend) – somit zuständig, die angefochtenen Bestimmungen in der PhV zu erlassen.