Die Stellung der Rechtsunterworfenen wird m.a.W. in der Regel auch dann nicht schwerwiegend berührt, wenn kein (voller) finanzieller Ausgleich erfolgt. Es mag zwar sein, dass bei einzelnen Bewirtschaftern die PhV tatsächlich zu einem schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte führt. Allerdings heisst das nicht, dass die blosse Möglichkeit im Einzelfall bereits die grundsätzliche Verfassungskonformität der Verordnung ausschliesst, wenn für den aus heutiger Sicht gegebenen Regelfall die Grundrechtseinschränkungen nicht von vornherein als schwerwiegend qualifiziert werden müssen.