Die mit den angefochtenen Bestimmungen der PhV verbundenen neuen Verhaltenspflichten sind aber grundsätzlich nicht als erhebliche Eingriffe in die Rechtsstellung der betroffenen Landwirte zu qualifizieren (vgl. dazu auch E. 6.2.1.2 und 6.2.2.3 hiernach). Diese können ihrem Beruf nach wie vor nachgehen und können ihr Eigentum weiterhin nutzen, wenn auch beides in der Regel in etwas abgeänderter bzw. eingeschränkter Form. Daran ändert grundsätzlich auch nichts, wenn die Änderungen der PhV Ertragseinbussen oder finanzielle Aufwendungen für die betroffenen Landwirte zur Folge haben, welche nicht durch entsprechende Beiträge ausgeglichen werden. Die Stellung der Rechtsunterworfenen wird m.a.