Die neuen bzw. geänderten Bestimmungen gehen zwar weiter, die Stossrichtung der PhV hat sich aber nicht geändert. Schliesslich wird insbesondere mit der Reduktion der Phosphorbedarfsdeckung von gesamtbetrieblich maximal 100 auf 80 % im oberflächlichen Zuströmbereich des Baldeggersees und auf gesamtbetrieblich maximal 90 % im oberflächlichen Zuströmbereich des Hallwiler- und Sempachersees nach § 3 Abs. 1 PhV sowie der Beschränkung des Tierbestands nach § 3dbis PhV zwar in die Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit der davon Betroffenen eingegriffen.