Auch kann nicht gesagt werden, die Änderung der PhV stelle einen Einbruch in die bisherige Praxis bzw. ein Abweichen von der bisher verfolgten Politik dar. Wie bereits ausgeführt, sah bereits die früher geltende PhV (in Kraft bis 31.12.2020) strengere Vorschriften als das Bundesrecht, so in Bezug auf die Nichtgewährung des Fehlerabzugs von 10 %, vor (vgl. E. 5.2.5.2 hiervor). Die neuen bzw. geänderten Bestimmungen gehen zwar weiter, die Stossrichtung der PhV hat sich aber nicht geändert.