Auch hier ist allerdings in Bezug auf den politischen Legitimationsbedarf relativierend zu beachten, dass man das Gesetz selbst möglichst schlank halten wollte und die Kompetenz für weitere Massnahmen, sofern nötig, an den Regierungsrat übertrug. Auf der anderen Seite richten sich die PhV bzw. die angefochtenen Änderungen dieser Verordnung lediglich an die Betreiber landwirtschaftlicher Betriebe mit landwirtschaftlichen Nutzflächen innerhalb des oberflächlichen Zuströmbereichs des Sempachersees und des Baldeggersees sowie des luzernischen Teils des Hallwilersees, soweit diese nach § 2 Abs. 2 PhV nicht aus dem Geltungsbereich fallen, und damit an einen durchaus überschaubaren Adressatenkreis