5.2.6.1 Die Antragsteller machen diesbezüglich geltend, aufgrund der Intensität des – mit den neuen bzw. geänderten Bestimmungen verbundenen – Eingriffs insbesondere in die Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie und der Anzahl der von der Regelung betroffenen Landwirte sowie der damit verbundenen finanziellen Folgen, handle es sich um wichtige Rechtssätze, welche gemäss § 45 KV zum Vornherein in der Form eines Gesetzes zu erlassen gewesen wären und nicht Gegenstand einer Verordnung sein dürften.