Bereits die alte PhV (in Kraft bis 31.12.2020) sah strengere Vorschriften als das Bundesrecht vor. So wurde schon in der früher geltenden Version bei der – im Rahmen der abgeschlossenen Nährstoffbilanz – auf maximal 100 % festgelegten Phosphorbedarfsdeckung kein Fehlerabzug gewährt (vgl. a§ 3 Abs. 1 PhV [in Kraft bis 31.12.2020]), währenddessen Anhang 1 Ziff. 2.1.5 DZV einen Fehlerbereich von höchstens +10 % zulässt. Die Antragsteller machen folglich nicht geltend, der Regierungsrat sei grundsätzlich nicht befugt, im Vergleich zum Bundesrecht strengere Regeln mittels Verordnung aufzustellen.