Sein Irrtum über die weitgehend fehlenden Schranken der eingeräumten Massnahmenkompetenz würde nicht erlauben, die Bestimmung von § 27 EGGSchG einer teleologischen Reduktion zu unterziehen. Zum einen handelt es sich bei der Auffassung des Kommissionspräsidenten um eine einzelne Äusserung, so dass nicht von einer breit getragenen Auffassung des Gesetzgebers gesprochen werden kann. Zum anderen ist bei klarem Wortlaut (wie hier) eine weiterführende Auslegung zur Ermittlung des Normgehalts nicht geboten.