Die Ausführungen des Kommissionspräsidenten zum damaligen § 26 EGGSchG sind somit in Zusammenhang mit dem aufgeworfenen Thema der Seesanierungen und der Kosten der künstlichen Belüftung zu sehen. Dementsprechend ist zum einen davon auszugehen, dass der Grosse Rat die "zusätzlichen Massnahmen" nicht in Abweichung zur Botschaft auf Seesanierungen beschränken wollte. Dafür spricht auch, dass der Antrag eines Ratsmitglieds, den damaligen § 22 Abs. 2 lit.