Diese Ausführungen des Kommissionspräsidenten beziehen sich auf den (in der Folge abgelehnten) Antrag eines Ratsmitglieds, den damaligen § 26 EGGSchG um einen weiteren Abs. 3 zu ergänzen, gemäss welchem der Kanton befristete Sanierungspläne hätte erlassen sollen. Diesbezüglich wurde seitens des Antragstellers argumentiert, dass es nicht um eine Schuldzuweisung an die Landwirtschaft und auch nicht darum gehe, der Landwirtschaft sämtliche Massnahmen zu überbürden, dass für die künstliche Belüftung der Mittellandseen in den letzten Jahren aber Millionen von Franken ausgegeben worden seien und mit dieser Belüftung nur die Symptome bekämpft würden.