Wie bzw. in welcher Form die Massnahmen umzusetzen sind, wird in der Botschaft offengelassen. Dem Verhandlungsprotokoll des Grossen Rats ist zum heutigen § 27 EGGSchG zu entnehmen, dass damit die Gesetzesgrundlage für die Seesanierungen geschaffen worden sei. Weiter müssten zusätzliche Massnahmen zum Schutz der Gewässer vom Grossen Rat genehmigt oder zumindest in der Budgetdebatte die Höhe der Kostenbeteiligung beschlossen werden. Diese Ausführungen des Kommissionspräsidenten beziehen sich auf den (in der Folge abgelehnten) Antrag eines Ratsmitglieds, den damaligen § 26 EGGSchG um einen weiteren Abs. 3 zu ergänzen, gemäss welchem der Kanton befristete Sanierungspläne hätte erlassen sollen.