Entsprechend ist die PhV als gesetzesvertretende Verordnung zu qualifizieren, womit zu prüfen ist, ob § 27 Abs. 1 EGGSchG dem Regierungsrat die Kompetenz einräumt, zum Schutz von Gewässern gesetzesvertretende Verordnungen, konkret die (geänderte) PhV, zu erlassen. 5.2.5.2 Wie den Materialien zum EGGSchG zu entnehmen ist, sollte mit dem neuen EGGSchG kein Detailgesetz, sondern ein schlankes Rahmengesetz mit klaren Zuständigkeitszuweisungen zwischen Kanton und Gemeinden geschaffen werden, welches wo immer möglich offene Formulierungen verwendet, um eine grösstmögliche Flexibilität bei der Zuweisung der einzelnen Aufgaben aus dem Gewässerschutz zu gewährleisten.