5.2.5 5.2.5.1 Wie bereits erwähnt stützt sich die PhV des Regierungsrats auf kantonaler Ebene auf die §§ 2 Abs. 3 und 27 EGGSchG. § 2 Abs. 3 EGGSchG regelt u.a. die Kompetenz des Regierungsrats zum Erlass von Vollzugsverordnungen. Die mit der Änderung der PhV neu eingefügten oder geänderten Bestimmungen gehen über reine Vollziehungsvorschriften hinaus (vgl. z.B. § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1). Vielmehr werden damit zumindest teilweise neue Pflichten für die in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden landwirtschaftlichen Betriebe eingeführt.