So wurde der Antrag eines Ratsmitglieds, a§ 22 Abs. 2 lit. a EGGSchG insofern anzupassen, als die zuständige kantonale Behörde die pro Hektare zulässigen Düngergrossvieheinheiten (DGVE) auch dann herabzusetzen habe, wenn – neben Bodenbelastbarkeit, Höhenlage oder topographischen Verhältnissen – der Belastungsgrad der betroffenen Gewässer dies erfordere, u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass in der Landwirtschaft dank der Betriebsumstellung auf Bio- und IP-Produktion Verbesserungen im Bereich des Gewässerschutzes festzustellen seien und es zudem gemäss a§ 26 EGGSchG möglich sei, zusätzliche Massnahmen anzuordnen (VGR IV/1996 S. 1394 f.). 5.2.5