Fraglich sei, wie der Perimeter für eine verursachergerechte Belastung festzulegen wäre. Die Landwirtschaft müsse sich diesbezüglich zwar sehr anstrengen, doch sei gestützt auf die geltenden Gesetzesbestimmungen eine sinnvolle ökologische Beeinflussung der Landwirtschaft in ökologischer Hinsicht möglich (zum Ganzen: VGR IV/1996 S. 1383-1889). In Zusammenhang mit der Ablehnung des Antrags eines Ratsmitglieds, a§ 26 EGGSchG (heutiger § 27 EGGSchG) um einen neuen Abs. 3 zu ergänzen, gemäss welchem der Kanton befristete Sanierungspläne erlasse, führte der Kommissionspräsident aus, dass mit a§ 26 EGGSchG die Gesetzesgrundlage für die Seesanierungen geschaffen werde.