36 Abs.1 Satz 2 BV, der für schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten ausdrücklich ein formelles Gesetz verlangt) sowie der Kantonsverfassung (§ 45 Abs. 1 und 2 KV) beachten. Bundesverfassungsrechtlich ist die Delegation von an sich dem kantonalen Gesetzgeber zustehenden Rechtsetzungszuständigkeiten an die Regierung oder ein anderes Organ zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthält, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird (zum Ganzen: Wiederkehr, a.a.