Die gesetzlichen Ermächtigungen für gesetzesvertretende Verordnungen müssen die Delegationsschranken der Bundesverfassung (vgl. z.B. Art. 36 Abs.1 Satz 2 BV, der für schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten ausdrücklich ein formelles Gesetz verlangt) sowie der Kantonsverfassung (§ 45 Abs. 1 und 2 KV) beachten.