Die Kantonsverfassung gibt dem Regierungsrat sodann die Kompetenz, gesetzesvertretende Verordnungen zu erlassen, wenn ihn ein Gesetz dazu ermächtigt (vgl. § 45 Abs. 3 KV). Gesetzesvertretende Verordnungen ergänzen und vervollständigen die gesetzliche Regelung (es wird auch von gesetzesergänzenden Verordnungen gesprochen). Sie beruhen auf einer Ermächtigung durch das Gesetz (Gesetzesdelegation), das in bestimmten Belangen von einer vollständigen materiellen Regelung bewusst absieht und stattdessen die Kompetenz auf die Exekutive überträgt. Solche gesetzesvertretenden Verordnungen nehmen innerhalb der gesetzlich definierten Regelungsmaterie damit die Funktion eines Gesetzes wahr;