Sie müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen. Vollzugsverordnungen dürfen auch keine neuen Ausgaben zur Folge haben, sie dürfen höchstens die im Gesetz enthaltenen Tatbestandselemente, die Ausgaben zur Folge haben, konkretisieren. Die Kompetenz des Regierungsrats zum Erlass von Vollzugsverordnungen gilt sowohl für kantonale als auch für Bundesgesetze. Die Kantonsverfassung gibt dem Regierungsrat sodann die Kompetenz, gesetzesvertretende Verordnungen zu erlassen, wenn ihn ein Gesetz dazu ermächtigt (vgl. § 45 Abs. 3 KV).