Dementsprechend legt auch § 45 Abs. 1 KV fest, dass der Kantonsrat die wichtigen Rechtssätze in der Form des Gesetzes erlässt. Derartige Einschränkungen sind aber in erster Linie demokratiepolitisch (und grundrechtsdogmatisch) motiviert, liegt ihnen doch der Gedanke zugrunde, dass der Gesetzgeber über besonders wichtige Fragen entscheiden und dies nicht an die Exekutive delegieren können soll (zum Ganzen: Epiney, Basler Komm., Basel 2015, Art. 5 BV N 35 f., 39, 42 mit Hinweisen). 5.2.3.2 In Konkretisierung des Legalitätsprinzips macht Art. 164 Abs. 1 BV für die Bundesgesetzgebung durch eine beispielhafte, nicht abschliessende, Aufzählung (lit.