Dies jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – gestützt darauf andere Massnahmen angeordnet würden, als solche, welche sich lediglich auf leichte Eingriffe beschränken oder für die Betroffenen freiwillig sind. Die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigsten Regelungen – vorliegend etwa die Zielwertvorgaben, die möglichen zu ergreifenden Massnahmen wie die Herabsetzung der gesamtbetrieblich zulässigen Nährstoffbilanz und die Beschränkung des Tierbestands sowie die Entschädigung der Eingriffe für den reduzierten Phosphoreinsatz –, müssten in einem Gesetz im formellen Sinn selbst geregelt werden. Dies sei jedoch vorliegend gerade nicht der Fall.