Aufgrund der Intensität des damit verbundenen Eingriffs insbesondere in die Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie und der Anzahl der von der Regelung betroffenen Landwirte sowie der damit verbundenen finanziellen Folgen dürfe eine solch weitreichende Änderung der PhV von Vornherein nicht in der Form einer Verordnung erlassen werden. Solche wichtigen Rechtssätze seien gemäss § 45 KV in der Form eines Gesetzes zu erlassen und dürften nicht Gegenstand einer Verordnung sein. Andernfalls werde dadurch der Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt und würden die demokratischen Rechte der Bürger auf unzulässige Art und Weise eingeschränkt.