5.2.2 Die Antragsteller bringen in diesem Zusammenhang vor, die angefochtenen neuen oder geänderten Bestimmungen der PhV würden einschneidende Massnahmen darstellen, welche den betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben bzw. den betroffenen Landwirten insbesondere neue zusätzliche Pflichten auferlegen würden. Aufgrund der Intensität des damit verbundenen Eingriffs insbesondere in die Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie und der Anzahl der von der Regelung betroffenen Landwirte sowie der damit verbundenen finanziellen Folgen dürfe eine solch weitreichende Änderung der PhV von Vornherein nicht in der Form einer Verordnung erlassen werden.