Der Regierungsrat erlässt Vollzugsverordnungen und, soweit ihn das Gesetz dazu ermächtigt, weitere Verordnungen (§ 56 Abs. 1 KV). Für die partiell angefochtene Verordnung stützt sich der Regierungsrat als erlassende Behörde auf die §§ 2 Abs. 3 und 27 EGGSchG als kantonale Rechtsgrundlagen (vgl. den Ingress der PhV). Wie bereits erwähnt erlässt der Regierungsrat gemäss § 2 Abs. 3