Ist die Verordnungskompetenz des Regierungsrats in allgemeiner Hinsicht zu bejahen, so ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die einzelnen, angefochtenen Bestimmungen in der PhV auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen. 5.2.1 Gemäss § 36 Abs. 1 KV ist der Kantonsrat die gesetzgebende Behörde des Kantons. Der Regierung steht im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltentrennung im Prinzip keine selbständige, unmittelbar aus der Verfassung folgende Rechtsverordnungskompetenz zu (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl. 1986, Bd I, Nr. 10 A, S. 57 f. mit Hinweisen).