28 GSchG im Ingress der PhV dementsprechend falsch ist. 5.2 Wie bereits erwähnt, stellt sich im Weiteren die Frage, ob der Regierungsrat nach kantonalem Recht in grundsätzlicher Hinsicht befugt war, die angefochtenen Bestimmungen in der PhV zu erlassen, ob ihm m.a.W. bzgl. der geregelten Materie die Verordnungskompetenz zustand und folglich die zuständige kantonale Behörde im richtigen Verfahren die Änderungen der PhV erlassen hat. Ist die Verordnungskompetenz des Regierungsrats in allgemeiner Hinsicht zu bejahen, so ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die einzelnen, angefochtenen Bestimmungen in der PhV auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen.