2.1.5 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV; SR 910.13) als gesetzliche Grundlage für den neuen § 3 Abs. 1 PhV und Art. 14 Abs. 6 GSchG als solche für § 3dbis PhV herangezogen werden kann, wie der Antragsgegner vorbringt. Schliesslich herrscht sodann Einigkeit zwischen den Parteien darüber, dass Art. 28 GSchG, welcher das Anordnen von zusätzlichen Massnahmen am Gewässer selbst (und somit nicht in dessen Einzugsgebiet) regelt, nicht als Grundlage für die PhV dient und die Erwähnung von Art. 28 GSchG im Ingress der PhV dementsprechend falsch ist.