Hiervon hat der Kanton Luzern mit den Änderungen in der PhV Gebrauch gemacht. Ohne bereits an dieser Stelle auf den konkreten Inhalt der angefochtenen Bestimmungen einzugehen, ist der Kanton demnach in grundsätzlicher Hinsicht zum Erlass von Massnahmen zur Verminderung der Phosphorbelastung der luzernischen Mittellandseen durch die Landwirtschaft zuständig und ergingen die verordneten Massnahmen mithin – unter Vorbehalt der Wahrung des bundesrechtlichen Rahmens – in kantonaler Hoheit. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob – neben den bereits erwähnten – auch Anhang 1 Ziff. 2.1.5 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV;