Anhang 4 Ziff. 212 GSchV sind die Kantone verpflichtet – unter Einhaltung der Voraussetzungen dieser Bestimmungen –, Massnahmen zum Schutz des Wassers festzulegen. Solche kantonalen Massnahmen können in den Zuströmbereichen Zu und Zo nach Anhang 4 Ziff. 212 lit. a GSchV und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 3 ChemRRV beispielsweise in weitergehenden Verwendungseinschränkungen für Dünger bestehen. Im Rahmen von Art. 27 GSchG i.V.m. Anhang 4 Ziff. 212 GSchV sind die Kantone damit befugt, zusätzliche Massnahmen anzuordnen und zugunsten des Gewässerschutzes unter Beachtung der weiteren verfassungs- und gesetzesrechtlichen Voraussetzungen (vgl. dazu nachfolgend) in Grundrechte einzugreifen.