45 GSchG N 8). Gemäss § 2 Abs. 1 EGGSchG vollzieht der Kanton das Gewässerschutzrecht des Bundes, soweit das EGGSchG nicht die Gemeinde für den Vollzug als zuständig erklärt. § 2 Abs. 3 EGGSchG hält sodann fest, dass der Regierungsrat Verordnungen und Richtlinien erlässt, soweit sie für den Vollzug des Bundesrechts und des EGGSchG notwendig sind. Gemäss § 27 Abs. 1 EGGSchG ordnet der Regierungsrat zusätzliche Massnahmen an den Gewässern selbst oder in deren Einzugsgebieten an, wenn die getroffenen kommunalen und regionalen Massnahmen zum Schutz von Gewässern nicht ausreichen. 5.1.3 Gestützt auf Art. 27 GSchG i.V.m. Anhang 4 Ziff.