W. gilt es zu ermitteln, ob die verfassungs- und gesetzmässigen Kompetenzen für Massnahmen zum Schutz der Gewässer dem Regierungsrat erlauben, die angefochtenen Anordnungen zu treffen und – wenn ja – ob mit diesen Anordnungen – so beispielsweise im Falle von Grundrechtseingriffen – auch die weiteren geltenden bzw. vom übergeordneten Recht festgelegten Schranken gewahrt werden. Hierfür müssen zunächst die Voraussetzungen für den Erlass einer regierungsrätlichen Verordnung erfüllt sein. 5. Nach dem Gesagten stellt sich zuerst die Frage, ob der Kanton Luzern zuständig ist für Massnahmen, welche die Belastung der luzernischen Mittellandseen durch Phosphor aus der Landwirtschaft vermindern.