Auf weitere Beweismassnahmen – insbesondere die von den Antragstellern beantragte Expertise zu den Folgen der Senkung der Phosphorbedarfsdeckung in Bezug auf überschüssigen Stickstoff im Boden – kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3 und BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). 3. Ist im Verfahren nach den §§ 188 ff. VRG eine Norm auf ihre Verfassungs- oder Gesetzmässigkeit zu überprüfen, ist in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis massgebend, ob der betreffenden Norm nach anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn zugemessen werden kann, der sie mit dem angerufenen Verfassungs- oder Gesetzesrecht vereinbar erscheinen lässt.