Zudem sind an die Begründung der Vorbringen hohe Anforderungen zu stellen. Einzig sich aus der Natur der Sache ergebende Mängel sowie offensichtliche, in die Augen springende Verfassungs- und Gesetzwidrigkeiten sind auch ohne entsprechende Hinweise der Antragsteller zu berücksichtigen (LGVE 1994 II Nr. 39 E. 3a; Urteile des Kantonsgerichts Luzern 7R 20 3 vom 11.12.2020 E. 1.5 und 7R 15 1 vom 14.4.2016 E. 2.2; Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern P 11 2 vom 25.11.2011 E. 4b und P 99 1 vom 9.8.2001 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen). 1.7 Unter Vorbehalt der Ausführungen unter Erwägung 1.4.3 hiervor sind die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegend erfüllt (vgl. dazu auch § 191 i.V.m.