Inhaltlich hat sich nichts geändert, weshalb auch hier nicht davon auszugehen ist, dass diese Bestimmungen Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens sein können. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden (vgl. dazu E. 6.2.4.2 fünfter und siebter Abschnitt). 1.5 Im Normprüfungsverfahren sind die Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren (§§ 132-141 VRG) sinngemäss anwendbar (§ 191 VRG). Dem Charakter einer erstinstanzlichen gerichtlichen Prüfung entspricht sodann, dass wie im Verwaltungsbeschwerdeverfahren die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Prüfungsentscheids massgeblich sind (vgl. § 146 VRG;