1.4.3 Im Weiteren macht es den Anschein, dass § 3a Abs. 1 PhV mit der Änderung vom 16. Juni 2020 lediglich redaktionelle Anpassungen erfahren hat, weshalb mehr als fraglich ist, ob diese Bestimmung mit der Normprüfungseingabe vom 27. Juli 2020 überhaupt fristgerecht angefochten werden konnte bzw. ob auf den entsprechenden Antrag eingetreten werden kann. § 3c Abs. 1 lit. c (früher lit. b) und lit. e (früher lit. d) PhV haben mit der Änderung der PhV sodann lediglich einen neuen Platz in der Bestimmung eingenommen. Inhaltlich hat sich nichts geändert, weshalb auch hier nicht davon auszugehen ist, dass diese Bestimmungen Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens sein können.